Verkabelung und Versorgungsverhältnisse

Die Verlegung oder Umleitung bestehender Versorgungsleitungen ist oft mit erheblichen Kosten verbunden, und bei der Durchführung von Neu- und Tiefbaumaßnahmen, dem Bau neuer oder der Änderung bestehender Straßen, der Initiierung kommunaler Stadtentwicklungsprojekte etc. lässt sich ein Kontakt mit Versorgungsleitungen kaum vermeiden.

Ledninger og forsyningsforhold

Die Durchführung von Entwicklungsprojekten umfasst zudem häufig Fragen der Einrichtung neuer Versorgungsleitungen, bei denen ebenfalls sehr große Werte auf dem Spiel stehen, insbesondere im Abwasserbereich, und wo die Gesetzgebung komplex ist.

Wer die Kosten für notwendige Leitungsarbeiten zu tragen hat und damit ob es der Grundstückseigentümer oder der Leitungseigentümer ist, regelt das sogenannte Gastprinzip bei Leitungen. Die Kommunen sind dabei Grundstückseigentümer: entweder als Straßenbauträger im Hinblick auf die Straßenflächen oder als Eigentümer der Gemeindeflächen und haben daher häufig Konflikte um die Kostenübernahme bei Leitungsarbeiten und hinsichtlich der Reichweite des Gastprinzips.

Codex Advokater verfügt mit Sarah Jano über eine der führenden Spezialistinnen des Landes auf dem Gebiet des Leitungs- und Versorgungsrechts. Sie war in den letzten 15 Jahren u. a. direkt an vielen Rechts- und Bewertungsverfahren zum Umfang und Verständnis des Gastprinzips beteiligt, die für staatliche Baubehörden und Gesellschaft geführt wurden, und die für die Kostenverteilung für Leitungsarbeiten im Zusammenhang mit der Durchführung öffentlicher Bau- und Infrastrukturprojekte richtungsweisend waren.

Zu unseren Beratungsaufgaben im Bereich Leitung und Versorgung gehören:

  • Abschluss von Leitungsprotokollvereinbarungen und Erstattungsvereinbarungen
  • Erstellung von Deklarationsparadigmen zur Sicherung von Leitungsanlagen
  • Auslegung von Leitungserklärungen und sonstigen Vertragsgrundlagen (Lieferbestimmungen etc.)

  • Das Verhältnis zwischen Kommunen und kommunalen Versorgungsgesellschaften

  • LER-Gesetzgebung

  • Zahlung von Anschlussgebühren

Abschluss von Erschließungsvereinbarungen

Sarah Jano

Partner, Rechtsanwalt (H)

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